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Bei Baurechnungen kommt es regelmäßig zu Rechnungskürzungen durch Bauunternehmen. Soweit der leistende Unternehmer die Rechnungskürzung anerkennt, erfolgt eine „automatische“ Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen nach § 17 UStG. Eine Gutschrift des leistenden Unternehmers ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich. Ist die Rechnung Bestandteil eines Gewerkes, gilt es natürlich den Überblick zu behalten, was bezahlt, was verbucht und was noch offen ist.
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